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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2014 - L 15 AS 4/14 B ER   

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https://dejure.org/2014,104258
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2014 - L 15 AS 4/14 B ER (https://dejure.org/2014,104258)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.04.2014 - L 15 AS 4/14 B ER (https://dejure.org/2014,104258)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. April 2014 - L 15 AS 4/14 B ER (https://dejure.org/2014,104258)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2014 - L 15 AS 4/14
    Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 (Az. 1 BvL 01/09 u.a.) davon auszugehen ist, dass neben dem physischen Existenzminimum, das Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit einschließt, grundsätzlich auch das weiterreichende soziokulturelle Existenzminimum, dessen spezifischer Gegenstand die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist, grundrechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerfG, aaO, Rdnr. 135).

    Durch die Ergebnisse der EVS 2003 und ihre auch für die Höhe der Regelleistung maßgebliche Auswertung in der Regelsatzverordnung 2007 sind insoweit wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung der Regelleistung, die zu einem Absinken der auf soziokulturelle Bedarfe entfallenden Anteile auf einen Wert von weniger als 30 vH geführt haben, nicht eingetreten (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09 u.a., Randnummer 199 und 200 bei juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.12.2010 - L 15 AS 990/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2014 - L 15 AS 4/14
    In seinem Beschluss vom 27. September 2012 zum Aktenzeichen L 15 AS 990/09 NZB hat der Senat zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Leistungsabsenkung um 30 vH das Folgende ausgeführt: Bezogen auf die verhängte Sanktion in Höhe von 30 vH der Regelleistung für die Dauer von drei Monaten sieht der Senat indessen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf.
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2014 - L 15 AS 4/14
    Dass eine Absenkung um 30 vH keine Einschränkung des physischen Existenzminimums bewirkt, ergibt sich hierbei aus folgenden Überlegungen: Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az. 1 BvL 10/10 u.a., Rdnr. 114) zur Verfassungswidrigkeit der Leistungshöhe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ergibt sich, dass sich der zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben vorgesehene Anteil der Regelleistung nach dem SGB II aus denjenigen Beträgen zusammensetzt, mit denen in Anwendung der vom Bundesgesetzgeber favorisierten Statistikmethode die Ausgaben in den Abteilungen 7 bis 12 der jeweiligen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe in die Bemessung der Regelleistung Eingang gefunden haben.
  • BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übernahme von Tilgungsleistungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2014 - L 15 AS 4/14
    Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, dass sich der ihm zur Lebenshaltung zur Verfügung stehende Betrag der Regelleistung ohnedies um monatlich 120 EUR mindere, die er für den Tilgungsanteil an den Kosten der Unterkunft in seinem Eigenheim aufzubringen habe, ändert dies an der noch ausreichenden Bemessung der gewährten Leistungen nichts, da eine Übernahme von Tilgungsleistungen im Rahmen des ALG II mit Rücksicht auf den Zweck der Unterhaltssicherung und die Wahrung des Gleichbehandlungsgebots nur in Ausnahmefällen bei bereits weit fortgeschrittener Darlehensrückführung und dementsprechend reduziertem Zinsanteil der fälligen Raten unter der Voraussetzung eines konkret drohenden Verlustes der Unterkunft in Betracht kommt, auch dann aber allein durch Leistungen für die Unterkunft gemäß § 22 SGB II sicherzustellen ist (BSG, Urt. vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 79/10 R, Rdnr. 19; Urt. v. 16.02.2012, Az. B 4 AS 14/11 R, Rdnr. 23; vgl. zur gebotenen Gleichbehandlung von Mieten und Eigentümern auch BSG ,Urt. V. 02. Juli 2009, Az. B 14 AS 33/08 R, Rdnr. 17).
  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Berücksichtigung von Tilgungsraten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2014 - L 15 AS 4/14
    Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, dass sich der ihm zur Lebenshaltung zur Verfügung stehende Betrag der Regelleistung ohnedies um monatlich 120 EUR mindere, die er für den Tilgungsanteil an den Kosten der Unterkunft in seinem Eigenheim aufzubringen habe, ändert dies an der noch ausreichenden Bemessung der gewährten Leistungen nichts, da eine Übernahme von Tilgungsleistungen im Rahmen des ALG II mit Rücksicht auf den Zweck der Unterhaltssicherung und die Wahrung des Gleichbehandlungsgebots nur in Ausnahmefällen bei bereits weit fortgeschrittener Darlehensrückführung und dementsprechend reduziertem Zinsanteil der fälligen Raten unter der Voraussetzung eines konkret drohenden Verlustes der Unterkunft in Betracht kommt, auch dann aber allein durch Leistungen für die Unterkunft gemäß § 22 SGB II sicherzustellen ist (BSG, Urt. vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 79/10 R, Rdnr. 19; Urt. v. 16.02.2012, Az. B 4 AS 14/11 R, Rdnr. 23; vgl. zur gebotenen Gleichbehandlung von Mieten und Eigentümern auch BSG ,Urt. V. 02. Juli 2009, Az. B 14 AS 33/08 R, Rdnr. 17).
  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2014 - L 15 AS 4/14
    Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, dass sich der ihm zur Lebenshaltung zur Verfügung stehende Betrag der Regelleistung ohnedies um monatlich 120 EUR mindere, die er für den Tilgungsanteil an den Kosten der Unterkunft in seinem Eigenheim aufzubringen habe, ändert dies an der noch ausreichenden Bemessung der gewährten Leistungen nichts, da eine Übernahme von Tilgungsleistungen im Rahmen des ALG II mit Rücksicht auf den Zweck der Unterhaltssicherung und die Wahrung des Gleichbehandlungsgebots nur in Ausnahmefällen bei bereits weit fortgeschrittener Darlehensrückführung und dementsprechend reduziertem Zinsanteil der fälligen Raten unter der Voraussetzung eines konkret drohenden Verlustes der Unterkunft in Betracht kommt, auch dann aber allein durch Leistungen für die Unterkunft gemäß § 22 SGB II sicherzustellen ist (BSG, Urt. vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 79/10 R, Rdnr. 19; Urt. v. 16.02.2012, Az. B 4 AS 14/11 R, Rdnr. 23; vgl. zur gebotenen Gleichbehandlung von Mieten und Eigentümern auch BSG ,Urt. V. 02. Juli 2009, Az. B 14 AS 33/08 R, Rdnr. 17).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2016 - L 15 AS 148/14
    Er ging dabei davon aus, dass die durch die Aufrechnung bewirkte Kürzung des Regelsatzes um 30% das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nicht tangiert (vgl. zur Leistungsabsenkung aufgrund von Sanktionen: Senatsbeschlüsse vom 27. September 2012 - L 15 AS 990/09 NZB - und vom 23. April 2014 - L 15 AS 4/14 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2014 - L 15 AS 258/14
    Solche Bedenken bestehen weder nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R) noch nach derjenigen des erkennenden Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 23.4.2014 - L 15 AS 4/14 B ER; Beschluss vom 13.8.2014 - L 15 AS 126/14 NZB).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2018 - L 15 AS 112/18
    Im Übrigen bestehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine 30 % Minderung der Regelleistung auf Grund von Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II weder nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R und vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R) noch nach derjenigen des erkennenden Senats (u.a. Senatsbeschlüsse vom 23. April 2014 - L 15 AS 4/14 B ER, vom 5. Dezember 2017 - L 15 AS 34/17 NZB und vom 26. Januar 2018 - L 15 AS 313/17 NZB; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. August 2014 - L 9 AS 479/14 NZB; vom 26. Februar 2014 - L 13 AS 37/14 B ER; vom 18. Juli 2016 L 13 AS 150/16 NZB; vom 20. Februar 2018 - L 11 AS 1764/15 NZB).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2018 - L 15 AS 310/17
    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung der Regelleistung auf Grund von Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II bestehen weder nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R) noch nach derjenigen des erkennenden Senats (u.a. Senatsbeschlüsse vom 23. April 2014 - L 15 AS 4/14 B ER und vom 5. Dezember 2017 - L 15 AS 34/17 NZB).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2017 - L 15 AS 49/17
    Der Senat geht auf dieser Grundlage in ständiger Rechtsprechung davon aus (Beschluss vom 31. Dezember 2010, Az. L 15 AS 990/09 NZB; Beschluss vom 23. April 2014, Az. L 15 AS 4/14 B ER, Urteil vom 3. Juli 2014, Az. L 15 AS 377/13), dass von einer unbedingten verfassungsrechtlichen Gewährleistung der spezifischen soziokulturellen Bedarfsanteile bereits mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Abstufung nicht auszugehen ist und zudem der in tatsächlicher Hinsicht bedeutsame Unterschied berücksichtigt werden muss, der zwischen den Wirkungen, die von der generellen Bemessung der Regelleistung bzw. des Sozialgeldes auf die Lebensführung von Hilfebedürftigen ausgeht, und den Folgen einer nur vorübergehenden Leistungsabsenkung besteht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.05.2014 - L 15 AS 145/14
    Zur Begründung hat das Sozialgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Übernahme etwaiger Zahlungsrückstände gegenüber der G., die bereits Gegenstand vorausgegangenen Anträge, etwa im Verfahren L 15 AS 4/14 B ER gewesen ist, weiterhin nicht durch Vorlage entsprechender Schreiben / Mahnungen des Energieversorgers glaubhaft gemacht hat und dass es daneben auch weiterhin an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung fehlt, weil der Antragsgegner für den Fall der mehrfach von ihm angemahnten Vorlage geeigneter Nachweise bereits seine grundsätzliche Bereitschaft zur Übernahme von Zahlungsrückständen bekundet hat.
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